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Aufgrund der Gesundheitsreform 2007 (§ 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes) muss seit dem 1. Januar 2009 jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gegen den Fall der Krankheit umfassend abgesichert sein.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems.
Wer ist gesetzlich krankenversichert?
Alle Arbeitnehmer und Angestellten mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind per Gesetz (§5 SGB V) in der GKV pflichtversichert. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei in der Familienversicherung (§10 SGB V) mitversichert werden. Bis zum 25. Lebensjahr sind auch Studenten familienversichert. Ab dem 25. Lebensjahr haben Studenten einen eigenen Beitrag zu entrichten, der aber bei allen gesetzlichen Krankenkassen einheitlich ist.
Beamte sowie Arbeitnehmer und Angestellte deren Einkommen regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt sind versicherungsfrei (§6 SGB V), und haben ebenso wie Selbständige und Freiberufler die Wahl, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§9 SGB V), oder in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Leistungen der GKV
„Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu bessern […]
(§1 SGB V).
Die Leistungen der GKV sind bei allen Krankenkassen zu ca. 96 % identisch, da sie gesetzlich im Sozialgesetzbuch V verankert sind (§2 SGB V). Dennoch gibt es eine Reihe von Leistungen in denen sich die Krankenkassen unterscheiden, vom Service bis hin zu den angebotenen Heilmethoden. Zu den für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen werden von einigen Krankenkassen auch erweiterte Leistungen in Form von sogenannten Wahltarifen angeboten.
Beiträge der GKV und Selbstbeteiligungen
Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 ist der Beitragssatz für alle Krankenkassen gleich hoch. Der allgemeine Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2011 nach §241 SGB V bei 15,5 Prozent. Der Beitragssatz wird dabei nicht mehr einem eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst. Krankenkassen, bei denen die Einnahmen aus den Beiträgen zur Finanzierung ihrer Kosten nicht mehr ausreichen, müssen einen kassenindividuellen, einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der seit dem 1. Januar 2011 in seiner Höhe nach oben nicht mehr direkt begrenzt ist.
An einigen Leistungen, die die GKV erbringt, haben sich die Versicherten in Form von Eigenanteilen oder Zuzahlungen zu beteiligen. Folgende Arten werden unterschieden:
Leistung | Zuzahlung seit dem 01.01.2004 |
---|---|
Arzneimittel | 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Verbandmittel | 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Heilmittel | 10 % des Abgabepreises zzgl. 10,- € je Verordnung* |
Hilfsmittel | 10% der Kosten des Hilfsmittels, mindestens 5,- € und maximal 10,- €* |
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10% der Kosten und maximal 10,- € pro Monat* |
Fahrkosten | 10 % der Fahrkosten, mindestens 5,- € und maximal 10,- € je Fahrt* |
Krankenhausbehandlung | 10,- pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Ambulante Rehabilitations-Maßnahmen | 10,- € pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | 10,- € pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation | 10,- pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter | 10,- € pro Kalendertag |
Praxisgebühr | 10,- € je Quartal |
Beitragsbemessungsgrundlagen
Die Beiträge bemessen sich an den Einkünften der Versicherten und werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze kann unabhängig vom Beitrag angepasst werden und ist neben dem Beitrag ein weiteres Instrument die Einnahmen der Krankenkassen zu steuern.
Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag am Brutto-Arbeitsentgelt bemessen. Bei freiwillig versicherten Selbständigen werden gemäß §240 SGB V die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Dazu zählen alle Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), und in gewissem Umfang auch aus Renten. Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss grundsätzlich vom Versicherten geführt werden und erfolgt in der Regel über die Einkommensteuererklärung.
Wichtige Versicherungen zur privaten Leistungsergänzung: