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Wenn jemand einem anderen einen Schaden zufügt, dann ist er ihm zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Dieser Grundsatz ist im Gesetz verankert und entspricht unserem Rechtsempfinden.
Aus diesem Grund benötigen auch Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung, die sogenannte Diensthaftpflicht, da Sie für Schäden, die sie bei der Ausübung ihres Amtes verursachen (Amtspflichtverletzung), persönlich haften.
Je nach Art der Tätigkeit haftet zunächst der Dienstherr (z.B. bei Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Allerdings können Beamte von ihrem Dienstherrn in Regress genommen werden, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben (Regressanspruch des Bundes). Sollte also der Bund aufgrund einer Dienstpflichtverletzung eines seiner Bediensteten einem Dritten Schadenersatz leisten müssen, kann er seine Entschädigungsaufwendungen von der betreffenden Person zurückverlangen.
Haftungsgrundlagen
Bei Schädigungen des Dienstherrn:
Beamte/Arbeitnehmer des ÖD haften gegenüber dem Dienstherrn nach § 75 BBG. Soldaten haften gegenüber dem Dienstherrn nach § 24 Abs. 1 SG.
Bei Schädigungen von Bürgern durch hoheitliche Verrichtungen:
Dies sind Tätigkeiten (Hoheitsakte) des Staates, bei denen der Staat dem Bürger in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis (Subordinationsverhältnis) gegenüber steht. Zu Hoheitsakten zählen unter anderem
- Hoheitsakt der Legislative (Erlass von Gesetzen)
- Hoheitsakt der Exekutive (z.B. Verwaltungsakte/Baugenehmigungen)
- Hoheitsakt der Judikative (z.B. gerichtliche Entscheidungen)
Bei Schädigungen von Bürgern durch fiskalisches (privatwirtschaftliches) Handeln:
Dies sind Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, in denen die Verwaltung nicht als Hoheitsträger, sondern privatrechtlich agiert. Unter anderem geschieht dies bei
- privatrechtlichen Hilfsgeschäften (z.B. Einkauf von Büromaterial)
- Auftragsvergaben (z.B. Bauvorhaben)
- erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Betreiben kommunaler Unternehmen)
Wichtiger Hinweis!!!
Bei Beamten und Arbeitnehmern des ÖD mit privatwirtschaftlichen Tätigkeiten reicht bereits eine Amtspflichtverletzung oder Dienstpflichtverletzung von mittlerer Fahrlässigkeit aus,
um schadenersatzpflichtig zu werden.
Mit einer Diensthaftpflichtversicherung, auch Amtshaftpflichtversicherung genannt, schützen Sie sich als Beamter, Angestellter und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vor Forderungen Dritter, die auf Schäden beruhen, die in Ausübung Ihres Dienstes verursacht worden sind.
Für folgende Bedienstete ist eine Diensthaftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert
- Lehrkräfte im schulischen Bereich
- Bedienstete der Polizei, Zoll, Bundeswehr und Bundesgrenzschutz
- Bedienstete in Verwaltungen und dem öffentlichen Dienst
- Bedienstete in der Justiz, wie Richter, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher oder Rechtspfleger
Vorteile einer Diensthaftpflichtversicherung
- Erstattung berechtigter Ansprüche geschädigter Dritter und Regressionsforderungen des Dienstherrn
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Die Diensthaftpflicht kommt für Sach- oder Personenschäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung des jeweiligen Amtes entstehen. Zusätzlich können auch Schäden am Staatseigentum in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden. Insbesondere bezieht sich dies auf den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, Dienstkleidung oder Dienstschlüssel.
Wichtiger Hinweis!!!
Gerade für Vollzugsbeamte ist eine Dienstschlüsselversicherung unabdingbar, da bei Verlust eines Dienstschlüssels die gesamte Schließanlage erneuert werden muss. Eine Dienstschlüsselversicherung kommt für diese Kosten auf.Für Amtsträger in der Verwaltung gilt es zu beachten, dass Vermögensschäden nicht durch die Amtshaftpflicht abgedeckt sind und separat abgesichert werden müssen. Bei einem Vermögensschaden entsteht dem Betroffenen der finanzielle Schaden immer unmittelbar, beispielsweise wenn unberechtigt die Stilllegung eines Produktionsbetriebs verfügt wurde. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kommt hier bei einem berechtigten Anspruch für den Schaden auf.
Wichtiger Hinweis!!!
Die meisten Schäden, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung auftreten, sind oft nicht auf Personen- oder Sachschäden, sondern auf Vermögensschäden zurückzuführen. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes je nach Position besonders empfehlenswert. Gerade Entscheidungsträger wie Richter oder Amtsleiter sollten auf diese Zusatzpolice nicht verzichten. Die Höhe der Versicherungssumme sollte entsprechend der Tätigkeit und des Aufgabengebiets gewählt werden.
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- Überprüfung des Forderungsanspruchs auf Rechtmäßigkeit
- Auch die Diensthaftpflichtversicherung / Amtshaftpflichtversicherung prüft, wie bei jeder Haftpflicht üblich, ob die gestellten Forderungen des Dritten berechtigt sind.
- Abweisung ungerechtfertigter Forderungen
- Die Abwehr von ungerechtfertigten oder zweifelhaften Ansprüchen ist eine häufig unterschätze Leistung der Amtshaftpflicht. Im Falle einer Amtspflichtverletzung ist im Regelfall der eigene Dienstherr der Anspruchsteller. In dieser Situation ist es immer deutlich angenehmer, wenn an Stelle des Betroffenen die Amtshaftpflichtversicherung als Verfahrensgegner auftritt. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird auch als passive Rechtsschutzversicherung oder Hilfsrechtsschutz bezeichnet, und stellt eine wichtige Funktion aller Haftpflichtversicherungen dar.
- Kostenübernahme von Gerichtskosten bei Gerichtsverfahren
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Die Diensthaftpflicht kommt für Prozesskosten auf, die im Zusammenhang mit der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche vor Gericht entstanden sind, oder wenn diese durch den Regressanspruch des Dienstherrn gegenüber seinem Angestellten entstehen.
Als Beispiel sei hier ein zu Unrecht abgelehnter Bauantrag durch das Bauamt angeführt. Häufig folgen daraufhin Klagen, bei denen der Bauherr den Prozess gewinnt. Die zu Unrecht abgewiesenen Anträge lassen sich zwar im Nachgang immer noch korrigieren, jedoch haftet der Entscheidungsträger des Bauamtes grundsätzlich für die entstandenen Prozesskosten.
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Beispiele aus der Praxis für Amtspflichtverletzungen: Die Risiken einer Amtspflichtverletzung treten in allen Dienstbereichen auf, z.B.
- Fehlerhafte Erfassung von Daten
- Nichtbeachten von Verjährungsfristen
- Fehlerhafte Ausführung von Überweisungsaufträgen
- Das unbeabsichtigte Lösen eines Schusses aus der Dienstpistole
- Schaden an der EDV-Anlage durch fehlerhafte Bedienung
- Mehrkosten in Folge eines Planungsfehlers
- zu Unrecht abgelehnte Bauanträge
- falsche Berechnung von Unterhaltsansprüchen
- Verlust eines Generalschlüssels einer Schließanlage
- Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers bei einer Klassenfahrt oder im Experimentalunterricht
Weitere wichtige Versicherungen für Beamte: